Mit dem Jahr 2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt und betrifft damit sämtliche Arbeitgeber und -nehmer. Die Arbeitnehmer müssen nun keinen Papierbescheinigung für ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen, sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten für den jeweiligen Arbeitnehmer bei der entsprechenden Krankenkasse abzurufen. Für den Arbeitnehmer besteht aber weiterhin die Pflicht sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber krank zu melden.
Für die Teilnahme muss der Arbeitgeber „Datenaustausch eAU“ einsetzen. Der Abruf erfolgt durch ein systemgeprüftes Programm (z. B. das verwendete Entgeltabrechnungsprogramm) oder eine Ausfüllhilfe.
Bei geringfügig Beschäftigten werden die Daten von der jeweiligen Krankenkasse an die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) übermittelt. Sollte ein Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen stellen, so kann die Knappschaft die Daten anfordern.