Bei der Übertragung von Gegenständen, Gebäuden oder auch Gesellschaftsanteilen zwischen Personen oder Personengruppen ist es je nach Einzelfall manchmal nicht eindeutig zu beurteilen, ob der entsprechende Vorgang unter die private oder berufliche Sphäre fällt und welche steuerlichen Konsequenzen deswegen damit verbunden sind. Diese Problematik war auch Teil eines im Aussetzungsverfahren getroffenen Beschlusses des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG).
Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar Gesellschafter einer GmbH. Um über ihre Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen, übertrugen sie die Mehrheit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch weitere gleich große Teile auf mehrere leitende Angestellte.
Das Finanzamt beurteilte diese Übergabe als Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und setzte Lohnsteuer fest. Das FG kam letztendlich zu der Entscheidung, dass die Übertragung durch die Festlegung der Nachfolgeregelung entstanden ist und nicht durch das Arbeitsverhältnis an sich. Damit von Arbeitslohn ausgegangen werden kann, muss ersichtlich sein, für welche früheren oder zukünftigen Leistungen die Anteile als Entlohnung gelten sollen. Dazu kommt, dass es keine Haltefrist für die Arbeitnehmer gab und auch sonst keine weiteren Voraussetzungen. Vielmehr liegen hier die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.