Mit BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 wird auf die Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen eingegangen.
Kleine Photovoltaik-Anlagen laut dem BMF-Schreiben sind Anlage mit maximal 10 kW oder Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW.
Die Anlagen müssen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sein und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
Sofern dies zutrifft sind Gewinne aus den Einkünften nicht zu versteuern, da von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen wird.
Diese Regelungen gelten ab sofort und beziehen sich ebenfalls auf Anlagen, die bereits in den Vorjahren versteuert wurden. Sofern die Veranlagung noch nicht endgültig ist, können die Gewinne korrigiert werden.